Hilfsprogramm Laienmusik 2022

Unterstützung der Vereine wird fortgesetzt

Da Anfang des Jahres 2022 durch die Corona-Pandemie noch entsprechende Einschränkungen bei musikalischen Proben und Aufführungen galten, die für die Vereine mit finanziellen Sonderbelastungen und großen Herausforderungen verbunden waren, hat der Ministerrat die Verlängerung des Hilfsprogramms Laienmusik bis 30. Juni 2022 beschlossen.

Die Vereine können ihre Förderanträge für das erste Halbjahr 2022 (Kosten im Zeitraum 1.1. – 30.6.2022) rückwirkend im Zeitraum vom 1. bis 31. Juli 2022 bei ihrem Dachverband einreichen  (Ausschlussfrist). Diese nachträgliche Antragstellung hat sich bewährt, da sie es den Vereinen ermöglicht, gleichzeitig mit dem Antrag den Mittelabruf vorzunehmen sowie die ordnungsgemäße Mittelverwendung zu bestätigen, was den administrativen Aufwand erheblich reduziert.

Die beim Hilfsprogramm 2021 bekannten und praxisbewährten inhaltlichen Konditionen wurden geringfügig an die aktuelle Situation angepasst (siehe FAQs). Die Einzelfördersummen wurden auf nunmehr 1.000 € pro Verein und zusätzlich auf bis zu 500 € für jedes weitere gemeldete Ensemble angepasst.

Fördergegenstände des Hilfsprogramms 2022 sind:

  • Kosten für staatlich anerkannte Ensembleleiter (auch in Form der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen / tatsächliches Honorar soweit es den Gesamtbetrag von 660 € je staatlich anerkanntem Ensembleleiter im ersten Halbjahr 2022 übersteigt
  • Kosten der Ensembleleiter (ohne staatliche Anerkennung / auch in Form der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen)
  • Musikalische Aktivitäten inkl. GEMA-Kosten
  • besondere Maßnahmen aufgrund des Schutz- und Hygienekonzeptes (u.a. Anmietung von größeren Proberäumen, zusätzliche Heizkosten, Anschaffung von Lüftungsgeräten)
  • Ausbildungskosten des musikalischen Nachwuchses
  • Konzerte inkl. Storno-Kosten*)
  • Veranstaltungen zur Gewinnung des musikalischen Nachwuchses, Restart-Maßnahmen (z.B. #MachMusik)

​Folgende Änderungen haben sich gegenüber den bisherigen Hilfsprogrammen ergeben: 

  • Es werden keine Instrumentenkäufe bzw. -reparaturen mehr gefördert.
  • Neu aufgenommen wurde Kosten, die im Rahmen von Nachwuchswerbeaktionen entstehen. Dies können z.B. Honorar für Musiklehrer:innen, Flyer, Plakate, Werbeartikel und Give-aways, Mieten für Anspiel-Instrumente, aber auch z.B. Getränke bei entsprechenden Aktionen sein.
  • Notenkäufe können nicht mehr bezuschusst werden, es sei denn, sie wurden in einem Konzert oder bei einer Nachwuchswerbeaktion im Förderzeitraum gespielt und werden dann unter der Rubrik Konzerte geltend gemacht.
  • Dirigentenhonorare: Bei Dirigenten, für die eine Zuwendung am Jahresende gestellt werden wird, müssen immer 660 € von der Entlohnung abgezogen werden. Die dann übrigen Kosten können gefördert werden. Wichtig dabei ist, dass die Dirigentenhonorare bis zum 30.06.2022 von den Vereinen auch überwiesen worden sind. Dies gilt auch für Ehrenamtspauschalen und Übungsleiterpauschalen. Diese müssen (anteilig - sprich ggf. 50 %) zum 30.06.2022 überwiesen sein. Alles, was nach dem 30.06.2022 vom Vereinskonto ausbezahlt wird, ist nicht mehr zuwendungsfähig - auch wenn die Ausgabe in den Förderzeitraum 01.01. bis 30.06.2022 fällt.
  • GEMA-Kosten: Hier können auf jeden Fall 50 % der GEMA-Kosten aus der Beitragsrechnung 2022 des NBMB angesetzt werden. Vorausgesetzt, diese wurde auch bis zum 30.06.2022 bezahlt.

*) Konzerte für die nicht bereits beim Sonderfonds des Bundes Mittel beantragt wurden (vgl. https://sonderfonds-kulturveranstaltungen.de/index.html).

Die FAQs zum Hilfsprogramm Laienmusik 2022 finden Sie hier

News-Archiv

 

von: Bayerischer Blasmusikverband, ergänzt durch Geschäftsstelle