Musikproben, Standkonzerte und Flashmobs in Corona-Zeiten

In Veröffentlichungen zum Stand der Corona-Strategie in Bayern war vielfach zu lesen, dass ab 4. Mai u.a. auch „Versammlungen von bis zu 50 Teilnehmer“ erlaubt seien. Dies betrifft allerdings nicht Musikproben, (Stand)Konzerte und andere Auftritte. Gemeint sind damit Demonstrationen und Kundgebungen im Sinne des Versammlungsgesetzes. Solche „Demonstrationen“ im Freien sind ab 4. Mai unter Auflagen (Mindestabstand) wieder genehmigungsfähig, nicht jedoch musikalische Auftritte.

Immer wieder erreichen uns auch Berichte über Flashmobs und Standkonzerte von Blaskapellen, die den Corona-Sicherheitsabstand berücksichtigen. Und immer wieder fragen Musikvereine nach, ob das denn grundsätzlich erlaubt ist.

Deshalb haben wir bei einer Polizeidienststelle und bei einem Landratsamt (in dem solch ein Standkonzert stattfand) nachgefragt und folgende Auskunft bekommen: Grundsätzlich ist eine Zusammenkunft von mehreren Menschen zu Freizeitaktivitäten nicht gestattet. Deshalb bedürfte es einer Ausnahmegenehmigung des Landratsamtes für solche musikalischen Aktivitäten, die zumindest das betroffene Landratsamt nicht mehr ausstellen wird.


Von: Geschäftsstelle, 29.04.2020