Aktuelle Regelungen zu Proben, Veranstaltungen und Musikunterricht

Stand 09.02.2022

Quelle: Bayerischer Blasmusikverband

Künftig soll in den Rahmenkonzepten (Proben im Bereich Laienmusik / für kulturelle Veranstaltungen) nur noch die Bezüge zur Infektionsschutzmaßnahmenverordnung hergestellt werden. Wir haben für Sie die aktuellen Rahmenbedingungen für Proben, Veranstaltungen und Musikunterricht zusammengefasst (Informationen zu den Aktualisierungen finden Sie am Ende dieser Nachricht):

Ausnahmeregelung für Schülerinnen und Schüler

Die Ausnahme von 2G bzw. 2G plus bei musikalischer Eigenaktivität zugunsten minderjähriger Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig getestet werden, wird fortgeführt und soll auch künftig gelten.

Kinder bis zum sechsten Geburtstag, noch nicht eingeschulte Kinder sowie minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, stehen somit getesteten Personen gleich.

Regelungen für Proben im Bereich Laienmusik

  • 2G plus
  • FFP2-Maske
  • Mindestabstand von 1,5 m
  • keine Personenobergrenze (z.B. Kontaktbeschränkung auf 10 Personen greift nicht)

Für den Zugang zu Proben in den Bereichen Laienmusik und Amateurtheater gilt das 2G plus-Prinzip, wonach Geimpfte oder Genesene zugelassen sind, wenn sie jeweils zusätzlich über einen gültigen negativen Testnachweis (Selbsttest vor Ort, offizieller Schnelltest, PCR-Test) verfügen. Für minderjährige ungeimpfte Schülerinnen und Schüler die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, ist die Zulassung zu den Proben ohne zeitliche Befristung gegeben.

Es gilt grundsätzlich die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Prinzipiell ist ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Personen einzuhalten. Von den Vorgaben zum Tragen einer FFP2-Maske sowie zur Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 m kann ausnahmsweise abgewichen werden, soweit und solange dies zu einer Beeinträchtigung der künstlerischen Betätigung oder Darbietung führen würde bzw. mit dieser nicht vereinbar ist.

Eine Kapazitätsbeschränkung für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Laienmusikprobe kann sich allein aus der Zusammenschau der Größe der Probenräumlichkeit und des Mindestabstands ergeben.

Regelungen für kulturelle Veranstaltungen (bis 1.000 Personen)

  • 2G plus
  • FFP2-Maske
  • Mindestabstand 1,5 m
  • Auslastung max. 75% der Raumkapazität

Für den Zugang zu sämtlichen kulturellen Veranstaltungen gilt derzeit das 2G plus-Prinzip, wonach geimpfte oder genesene Besucher:innen zugelassen sind, die jeweils zusätzlich über einen gültigen negativen Testnachweis (Selbsttest vor Ort, offizieller Schnelltest, PCR-Test) verfügen. Kinder bis zum sechsten Geburtstag und noch nicht eingeschulte Kinder sowie minderjährige Schüler:innen, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, stehen getesteten Personen gleich. Für Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige gilt das 3G-Prinzip.

Es gilt grundsätzlich die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Für Mitwirkende ist die Maskenpflicht grundsätzlich nicht einzuhalten, soweit dies zu einer Beeinträchtigung der künstlerischen Betätigung oder Darbietung führen würde bzw. mit dieser nicht vereinbar ist.

In Gebäuden, geschlossenen Räumlichkeiten, Stadien oder anderweitig kapazitätsbeschränkten Stätten dürfen maximal 75 Prozent der Kapazität genutzt werden. Dabei müssen die Corona-Mindestabstände nicht überall eingehalten werden. Wo immer möglich, wird die Einhaltung des Mindestabstands allerdings empfohlen. Stehplätze sind bei allen Veranstaltungen zugelassen.

Regelungen im Bereich Musikunterricht

  • 2G für Schülerinnen und Schüler
  • 3G für Beschäftigte und Ehrenamtliche
  • FFP2-Maske

Es gilt das 2G-Prinzip, wonach der Zugang für Musikschüler:innen sowie Besucher:innen zum außerschulischen Musikunterricht nur für Geimpfte und Genesene möglich ist. Der Zugang ist weiterhin Kindern bis zum sechsten Geburtstag, noch nicht eingeschulten Kindern sowie minderjährigen Schüler:innen, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, möglich.

Für Beschäftigte und Honorarlehrkräfte sowie ehrenamtlich Tätige gilt das 3G-Prinzip.

Es gilt grundsätzlich die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Die Maskenpflicht gilt nicht am festen Sitz-/Stehplatz, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen Hausstand angehören. Die Maskenpflicht entfällt bei zwingenden Gründen, beispielsweise im Hinblick auf Musizieren oder andere künstlerische Betätigungen. Von der Maskenpflicht sind auch Kinder bis zum sechsten Geburtstag befreit. Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen.

Zusätzliche Regelungen

Geimpfte Personen, die zusätzlich eine weitere Auffrischungsimpfung erhalten haben („Booster“), benötigen keinen zusätzlichen Testnachweis. Die Auffrischungsimpfung ersetzt den Test. Die bisherige Wartezeit von 14 Tagen entfällt.

Der Testnachweis entfällt auch für Personen, die nach einer vollständigen Immunisierung eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 überstanden haben und dies auch entsprechend nachweisen können.

Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies vor Ort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachweisen, das den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, müssen über einen höchstens 48 Stunden alten PCR-Test oder einen höchstens 24 Stunden alten Antigen-Schnelltest verfügen.

Die Probenveranstalter bzw. die Veranstalter bzw. Betreiber von Kulturveranstaltungen sind zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet.

Eine Dokumentationspflicht für die Testnachweise der Musiker:innen (Selbsttest, offizieller Schnelltest, PCR-Test oder „geboostert“) bei Proben und Auftritten besteht nicht.

Für Beschäftigte sowie Honorarkräfte und ehrenamtlich Tätige, die der Probenveranstalter mit der Durchführung der Probe betraut (Dirigent), gilt das 3G-Prinzip, sofern sie mit den Probenteilnehmerinnen und Probenteilnehmern sowie Besucherinnen und Besuchern in unmittelbarem Kontakt stehen. Bei einer Person, die die Probe leitet, ist regelmäßig davon auszugehen, dass solch ein unmittelbarer Kontakt gegeben ist.

Die Verantwortlichen haben ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen – bei Veranstaltungen mit mehr als 1.000 vorab unverlangt.

Die Vorgabe, dass in sogenannten regionalen Hotspots (wenn die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 1.000 überschreitet) Proben im Laienbereich untersagt sind, wurde am 18.01.2022 aufgehoben. Proben sind also auch bei einer höheren Inzidenz möglich.


Quellen