Verschärfung der Corona-Regeln ab 06. November

Das Infektionsgeschehen erreicht derzeit neue Höchststände. In mehreren Regionen droht eine Überlastung des Gesundheitssystems. Vor diesem Hintergrund hat die Bayerische Staatsregierung am 3. November beschlossen, dass die 14. BayIfSMV u.a. in folgenden Punkten geändert wird:

Gelbe Stufe

Die gelbe Stufe gilt, sobald entweder in den vorangegangenen sieben Tagen landesweit mehr als 1.200 Covidpatienten in ein bayerisches Krankenhaus eingewiesen wurden oder – das ist neu – landesweit mehr als 450 Intensivbetten mit Covidpatienten belegt sind. Das bedeutet u.a.:

  • Maskenstandard wieder die FFP2-Maske statt medizinischer Gesichtsmaske
  • Alle Einrichtungen, Veranstaltungen etc., die bisher nach 3G-Regeln zugänglich sind, sind dann nur nach 3G plus zugänglich: Nicht Geimpfte können also nur mit aktuellem PCR-Test teilnehmen. Innerhalb dieser Bereiche gelten dann jedoch die Regelungen, die bisher für "normales 3G" galten. Es gibt also keine Erleichterungen etwa für Maske, Abstand oder Personenobergrenzen.
  • Ausgenommen werden lediglich die Hochschulen sowie außerschulische Bildungsangebote (damit auch Musik- und Instrumentalunterricht, Workshops, Prüfungen) einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung – hier gilt weiterhin die Zugangsmöglichkeit auch mit Schnelltest (3G).

Rote Stufe

Die rote Stufe gilt, sobald landesweit mehr als 600 Intensivbetten mit Covidpatienten belegt sind. Die rote Stufe gilt zudem im Rahmen der neuen regionalen Hotspot-Regelung in Landkreisen, die zu einem Leitstellenbereich gehören, in dem die zur Verfügung stehenden Intensivbetten bereits zu mindestens 80 % ausgelastet sind, und in denen zugleich eine 7-Tage-Inzidenz von 300 überschritten wird. Das bedeutet u.a.:

Die neuesten Regelungen im Überblick

  • Einrichtungen, Veranstaltungen etc., die sonst nach 3G-Regeln zugänglich sind, sind dann nur nach 2G zugänglich, also nur für Geimpfte und Genesene, nicht für Getestete. Innerhalb dieser Bereiche gelten die Regelungen, die auch bisher schon unter 2G gegolten haben.
  • Ausgenommen werden hier die Gastronomie, Beherbungsunternehmen und körpernahe Dienstleistungen. Hier bleibt es bei 3G plus.
  • In Hochschulen, außerschulischen Bildungsangeboten (damit auch Musik- und Instrumentalunterricht, Workshops, Prüfungen) einschließlich der beruflichen Aus- Fort- und Weiterbildung gilt weiterhin die Zugangsmöglichkeit auch mit Schnelltest (3G).

Achtung!

Die Verordnung schließt hier alle Bereiche mit wenigen explizit genannten Ausnahmen mit ein. Von daher finden die neuen Regelungen auch für die Probenarbeit Anwendung! Kinder unter 12 Jahren haben auch bei 2G Zutritt unabhängig von ihrem Impfstatus. Schülerinnen und Schüler ab 12 Jahren haben (weil in der Schule regelmäßig getestet) auch bei 3Gplus Zutritt unabhängig von ihrem persönlichen Impfstatus. Bei 2G haben Schülerinnen und Schüler ab 12 Jahren aber nur dann Zutritt, wenn sie geimpft sind. 3Gplus bzw. 2G gelten bei Veranstaltungen/Maßnahmen immer auch für Beteiligte (damit auch für Musiker:innen), Beschäftigte, Helfer, etc. mit Kunden- bzw. Gästekontakt!

Die weiteren Bereiche der am 2. September veröffentlichen 14. BayIfSMV gelten unverändert fort. Eine Zusammenfassung der bisherigen Regelungen finden Sie hier:

CORONA-REGELN KURZ UND KNAPP

EIN DANK GEHT AN DEN ALLGÄU-SCHWÄBISCHEN MUSIKBUND FÜR DIE ZUSAMMENFASSUNG DER REGELUNGEN!

Quellen

Verordnung zur Änderung der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Begründung der Verordnung zur Änderung der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Vierzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV)