Aktuelle Vorschriften zu Proben, Auftritten und Unterricht

Stand 02. September 2021

ACHTUNG:
Die neue 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wurde erlassen und ist am 2. September in Kraft getreten. Diese gilt zunächst bis einschließlich 1. Oktober. Die 7-Tage-Infektionsinzidenz als das bisher dominierende Kriterium in der Pandemiebekämpfung wurde abgelöst. Mit ihr entfallen auch alle bisher inzidenzabhängigen Regelungen. Lediglich für die Anwendung von 3G (ab Inzidenz 35 als Startpunkt) bleibt die 7-Tage-Infektionsinzidenz relevant. An die Stelle der 7-Tage-Infektionsinzidenz tritt eine neue Krankenhausampel als Indikator für die Belastung des Gesundheitssystems.

Ab einer 7-Tage-Infektionsinzidenz von über 35 im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt gilt indoor breitflächig der 3G-Grundsatz: Persönlichen Zugang haben deshalb nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete. Dies betrifft öffentliche und private Einrichtungen, Veranstaltungen, Sportstätten, Fitnessstudios, die gesamte Kultur, Theater, Kinos, Museen, Gedenkstätten, Gastronomie, Beherbergung, die Hochschulen, Krankenhäuser, Bibliotheken und Archive, die außerschulischen Bildungsangebote wie Musikschulen und die Erwachsenenbildung, außerdem Freizeiteinrichtungen einschließlich Bäder, Thermen, Saunen, Seilbahnen und Ausflugsschiffe, Spielbanken, den touristischen Reisebusverkehr und ähnliches. Für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, gibt es Ausnahmen. Schüler gelten mit Blick auf die regelmäßigen Tests in der Schule als getestet.

ACHTUNG: Damit ist die 3G-Regel auch für ALLE MUSIKPROBEN anzuwenden, die in geschlossenen Räumen stattfinden, sofern im jeweiligen Landkreis die 7-Tages-Inzidenz über 35 liegt! Alle nicht vollständig geimpften bzw. nicht als genesen geltende Musiker:innen müssen einen der folgenden Tests vorlegen: 

• ein PCR-Tests, PoC-PCR-Tests, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde
• ein PoC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde
• ein vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde

Getesteten Personen stehen gleich: Kinder bis zum sechsten Geburtstag; Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen; noch nicht eingeschulte Kinder.

Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde macht unverzüglich amtlich bekannt, sobald in ihrem Gebietsbereich an drei aufeinanderfolgenden Tagen die vom Robert Koch-Institut im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den Wert von 35 überschreitet. In diesem Fall finden ab dem übernächsten auf die Bekanntmachung folgenden Tag die für diesen Fall vorgesehenen Bestimmungen Anwendung. Die Kreisverwaltungsbehörde macht in gleicher Weise bekannt, sobald der Wert von 35 an drei aufeinanderfolgenden Tagen nicht mehr überschritten wurde. Ab dem übernächsten auf die Bekanntmachung folgenden Tag entfallen dann die für diesen Fall vorgesehenen Bestimmungen.

Ausgenommen vom 3G-Grundsatz sind Privaträume, Handel, der ÖPNV, Veranstaltungen ausschließlich unter freiem Himmel bis 1.000 Personen, Gottesdienste sowie Versammlungen im Sinne von Art. 8 Grundgesetz. Die Einhaltung der 3G-Regeln muss vom Betreiber/Verantwortlichen kontrolliert werden. Bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder!

Die FFP2-Maskenpflicht entfällt. Die medizinische Maske („OP-Maske“) ist der neue Maskenstandard. Außerdem wird künftig überall wie folgt differenziert:

• Unter freiem Himmel gibt es künftig generell keine Maskenpflicht mehr. Ausgenommen sind lediglich die Eingangs- und Begegnungsbereiche größerer Veranstaltungen (ab 1.000 Personen).
• In geschlossenen Räumen gilt umgekehrt immer eine generelle Maskenpflicht. Ausgenommen sind Privaträume, außerdem der Platz in der Gastronomie sowie jeder feste Sitz- oder Stehplatz, wenn er zuverlässig den Mindestabstand von 1,5 m zu anderen festen Plätzen einhält, die nicht mit eigenen Haushaltsangehörigen besetzt sind. 

Die allgemeinen Kontaktbeschränkungen entfallen ersatzlos.

Die bisherigen Personenobergrenzen für private und öffentliche Veranstaltungen entfallen. Für folgende Veranstaltungen (Sport, Kultur, Kongresse etc.) gilt:

• Bis 5.000 Personen darf die Kapazität zu 100 % genutzt werden.
• Für den 5.000 Personen überschreitenden Teil darf 50 % der weiteren Kapazität des Veranstaltungsorts genutzt werden.
• Es sind maximal 25.000 Personen zulässig. Dies entspricht dem Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 10. August 2021.
• Innerhalb dieses Rahmens dürfen unbegrenzt auch Stehplätze ausgewiesen werden.
• Wird der Mindestabstand indoor unterschritten, gilt nach den allgemeinen Regeln allerdings ständige Maskenpflicht, die vom Veranstalter zu gewährleisten ist. Hierzu wird es daher auch einen Bußgeldtatbestand für Veranstalter und Teilnehmer geben.
• Bei Veranstaltungen ab 1.000 Personen muss der Veranstalter ein Infektionsschutzkonzept nicht nur ausarbeiten und beachten, sondern auch unverlangt der Kreisverwaltungsbehörde vorab zur Durchsicht vorlegen.

Verschärfte Maßnahmen bei erhöhter Belastung des Gesundheitssystems:
Sobald in den jeweils sieben vorangegangenen Tagen landesweit mehr als 1 200 an COVID-19 erkrankte Personen in ein bayerisches Krankenhaus eingewiesen und dort stationär aufgenommen wurden, gelten nachfolgende schärfere Regelungen (Ampel: gelb): 
1.Anhebung des allgemeinen Maskenstandards auf FFP2 oder eine Maske mit mindestens gleichwertigem genormten Standard
2.Anhebung der für einen Testnachweis erforderlichen Testqualität, insbesondere Notwendigkeit von PCR-Tests
3.Kontaktbeschränkungen
4.Personenobergrenzen für öffentliche und private Veranstaltungen.
Sobald nach den Zahlen des DIVI-Intensivregisters landesweit mehr als 600 Krankenhausbetten mit invasiver Beatmungsmöglichkeit der Intensivstationen mit an COVID-19 erkrankten Personen belegt sind, ergreifen die Staatsregierung und das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege darüber hinaus unverzüglich weitere Schutzmaßnahmen, um eine weitergehende Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern (Ampel: rot).

ERWEITERTE MINDESTABSTÄNDE BEI BLASINSTRUMENTEN:
Laut Süddeutscher Zeitung wurden die erweiterten Mindestabstände beim Musizieren mit Blasinstrumenten gestrichen. Das bayerische Gesundheitsministerium bestätigte dies gegenüber der Süddeutschen Zeitung. Das entsprechende Rahmenhygienekonzept wird derzeit angepasst. Sobald uns dieses vorliegt, veröffentlichen wir es natürlich auf unserer Homepage. 

 

Muster und Vorlagen

INFOGRAFIKEN / AUSHÄNGE FÜR PROBEN-, SANITÄR- UND VERANSTALTUNGSRÄUME

Quellen

  • 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gültig vom 2. September - 1. Oktober 2021:
    HIER
  • Begründung der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 1. September 2021:
    HIER
  • Bericht aus der Kabinettssitzung vom 31. August 2021:
    HIER


Ein Dank geht hier an den Allgäu-Schwäbischen Musikbund, der diese aktuellen Regelungen zusammengestellt hat!