Corona - Was ist erlaubt? (Stand 7. Juni 2021)

Seit Montag, den 7. Juni 2021 gelten folgende neuen Bedingungen (immer eine stabile Inzidenz <100 vorausgesetzt):

  • Musikproben sind indoor und outdoor wieder ohne feste Personenobergrenze möglich. Die Höchstzahl der möglichen Teilnehmer richtet sich nach der Größe des zur Verfügung stehenden Raums (bei Mindestabstand nach Hygienerahmenkonzept).
  • Neben dem grundsätzlich einzuhaltenden Mindestabstand von 1,5 m ist bei Einsatz von Blasinstrumenten und bei Gesang in Blas- bzw. Singrichtung ein erweiterter Mindestabstand von 2,0 m zwingend einzuhalten. Beim Einsatz von Querflöten beträgt der Abstand mindestens 3,0 m nach vorne. Für Tuba, Euphonium, Tenorhorn und Bariton (= Spielrichtung nach oben) sowie Schlagzeug gilt rundum ein Mindestabstand von 1,5 m. Gemessen wird von Stuhlmitte zu Stuhlmitte.
  • Alle Teilnehmer ab dem 15. Geburtstag haben während der Probe eine FFP2-Maske zu tragen, die nur soweit und solange entfällt, wie das aktive Musizieren bzw. die künstlerische Konzeption dies nicht beeinträchtigt. Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und 15. Geburtstag müssen nur eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
  • Die Teilnehmer an Proben müssen über einen negativen Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV verfügen. Gemäß § 1a der 12. BayIfSMV in Verbindung mit § 3 und § 7 der SchAusnahmV sind geimpfte und genesene Personen vom Erfordernis des Nachweises eines negativen Testergebnisses ausgenommen. Die Test müssen dokumentiert werden, z.B. mit der Muster-Liste (siehe unten).
  • Bei einer 7-Tagesinzidenz unter 50 entfällt die Testpflicht bei Musikproben. Der Schwellenwert muss dazu fünf Tage in Folge unterschritten worden sein, so dass ab dem übernächsten Tag die Gültigkeit eintritt. Bitte die Veröffentlichungen des zuständigen Landratsamtes dazu beachten!
  • Die Kosten für die Tests können über das Hilfsprogramm für Laienmusikvereine gefördert werden, das bis Ende des Jahres 2021 verlängert wurde. Nähere Informationen zum Hilfsprogramm folgen in den nächsten Wochen.
  • Die Tests von Schüler:innen in Schulen und Hochschulen können auch für die Proben anerkannt werden. Dazu erhalten die Schüler:innen seit Ende der Pfingstferien eine entsprechende Bestätigung. Kinder unter sechs Jahren sind grundsätzlich von der Testpflicht (und Maskenpflicht) ausgenommen.
  • Über- bzw. Unterschreiten einer Inzidenz-Schwelle:
    => Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die vom Robert Koch-Institut (RKI) im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den für die Regelung maßgeblichen Schwellenwert, so treten dort die von der Regelung verfügten Maßnahmen ab dem übernächsten darauf folgenden Tag in Kraft.
    => Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Tagen die vom RKI im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den für die Regelung maßgeblichen Schwellenwert, so treten dort die von der Regelung verfügten Maßnahmen ab dem übernächsten darauf folgenden Tag außer Kraft.
  • Außerschulischer Musikunterricht wird ohne Personenobergrenze - mit Abstand - zulässig (damit auch MFE, Blockflötenunterricht, D-Prüfungsvorbereitung, etc.). Mehr dazu siehe unten!
  • Kulturveranstaltungen im Freien mit maximal 500 Zuschauern (feste Sitzplätze) in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 100 sind erlaubt. Dies gilt für kulturelle Veranstaltungen sowohl im professionellen Bereich als auch für Laien- und Amateurensembles. Für die Besucher gilt eine Testpflicht. Diese Testpflicht entfällt in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 50.
  • In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl kulturelle Veranstaltungen einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird.
  • Vereinssitzungen: Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 draußen bis 50, drinnen bis 25 Personen – bei einer Inzidenz unter 50 draußen bis 100, drinnen bis 50 Personen (zuzüglich Geimpfte und Genese). Testpflicht bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 für nicht Geimpfte oder Genesene.
  • Allgemeine Kontaktbeschränkung: Bei Inzidenz zwischen 50 und 100 dürfen sich 10 Personen aus max. drei Haushalten, bei Inzidenz < 50 dann 10 Personen aus beliebig vielen Haushalten gemeinsam aufhalten. Wie bereits bisher zählen Geimpfte und Genesene nach Vorgabe des Bundesrechts bei privater Zusammenkunft oder ähnlichen sozialen Kontakten nicht mit.
  • Um eine Kontaktpersonenermittlung im Fall eines nachträglich identifizierten COVID-19-Falles unter den Teilnehmern zu ermöglichen, müssen die entsprechenden Daten für die Dauer von vier Wochen gespeichert werden. Die Erhebung der Kontaktdaten kann auch in elektronischer Form (z.B. Luca-App) erfolgen.
  • Die Rahmenhygienekonzepte für den Probebetrieb und kulturelle Veranstaltungen werden in Kürze angepasst bzw. aktualisiert.
    => Rahmenhygienekonzept für Probebetrieb vom 19. Mai 2021 (alte Fassung): https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-354/
    => Rahmenhygienekonzept für kulturelle Veranstaltungen vom 19. Mai 2021 (alte Fassung): https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-353/ 

INSTRUMENTAL- UND GESANGSUNTERRICHT:

In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 100 nicht überschreitet, kann Instrumental- und Gesangsunterricht als Einzel- oder Gruppenunterricht in Präsenzform unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:

  1. Ein Mindestabstand von 1,5 m kann durchgehend und zuverlässig eingehalten werden. Bei Blasinstrumenten gelten die erweiterten Mindestabstände analog einer Musikprobe.
  2. Für das Lehrpersonal gilt eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, für Schülerinnen und Schüler gilt Maskenpflicht; diese Pflichten entfallen nur, soweit und solange das aktive Musizieren eine Maskenpflicht nicht zulässt. Wichtig: Für Kinder bis 6 Jahre gilt keine Maskenpflicht. Kinder bis einschließlich 14 Jahre bleiben von der FFP2-Maskenpflicht ausgenommen und müssen nur eine normale Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
  3. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

Zur 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gültig vom 7. Juni - 4. Juli 2021:https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-384/

Wir danken dem Allgäu-Schwäbischen Musikbund für die Bereitstellung dieser Zusammenfassung.


Von: Allgäu-Schwäbischer Musikbund, 07.06.2021