Aktuelle Handlungsempfehlungen vom 1. November 2020

Liebe Vereinsvorsitzende und Vereinsverantwortliche,

Corona bzw. Covid-19 bestimmt stärker denn je in diesem Jahr unser Leben und hat Auswirkungen auf alle Bereiche unserer Gesellschaft. Auch wenn absehbar war, dass die Fallzahlen im Herbst / Winter steigen werden, liegen die aktuellen Fallzahlen weit über den seinerzeitigen Schätzungen und Hochrechnungen.

Wir müssen uns weiterhin in Geduld und Disziplin üben, um die Pandemie in den Griff zu kriegen. Dass der Lockdown „light“ jetzt wiederholt den Kulturbereich lahmlegt, ist eine Katastrophe für die gesamte Szene. Dennoch glauben wir, dass dieser Lockdown der richtige Schritt ist. Der überwiegende Teil der Übertragungen erfolgt im privaten Umfeld, wobei dabei nicht festgestellt werden kann, wann und wo genau die Übertragung stattgefunden hat. Insofern können wir – trotz aller Hygienekonzepte und gebotener Vorsicht – auch bei uns in den Musikvereinen eine Übertragung nicht zweifelsfrei ausschließen. Eine Ansteckung kann bei Auftritten, Gesamt- oder Registerproben passieren, aber auch beim "Smalltalk" vor, zwischen und nach den Proben. Eine Übertragung in unseren Räumlichkeiten kann im Anschluss weder exakt festgestellt noch zweifelsfrei ausgeschlossen werden. Insofern müssen auch wir unseren Beitrag zur Eindämmung der Pandemie durch eine Reduzierung der Kontakte leisten.

Ab Montag, 02.11.2020 tritt nun die „Achte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8.BaylfSMV)“ in Kraft. Diese Verordnung gilt nach derzeitigem Stand bis Ende November 2020. Diese Verordnung regelt alle Einschränkungen, Verbote aber auch Ordnungswidrigkeiten in unserem Bundesland Bayern.

Für uns bedeutet die aktuelle Verordnung folgende Vorgaben für die Vereinsarbeit:

Proben und Auftritte

Proben und Auftritte werden im Sinne der Verordnung bis zum 30. November 2020 eingestellt. Dies betrifft sowohl alle Gesamt- wie auch Registerproben und natürlich alle Auftritte und Konzerte.

Auftritte Allerheiligen / Volkstrauertag / St. Martin

Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften sind nach § 6 der Verordnung weiterhin erlaubt, sofern ein abgestimmtes Hygieneschutzkonzept vorliegt. Dieses individuelle Hygienekonzept kann ggf. auch eine musikalische Umrahmung regeln und somit auch das Musizieren (ggf. in einer reduzierten Form) ermöglichen. Wir empfehlen unseren Mitgliedsvereinen genau abzuwägen, ob und unter welchen Voraussetzungen überhaupt musiziert werden sollte. Hierbei muss der Gesundheitsschutz unserer Musikerinnen und Musiker immer Vorrang haben. Zudem zielt die aktuelle Verordnung darauf ab, Kontakte auf ein absolutes Mindestmaß zu reduzieren - dies sollte dann auch für die genannten Auftritte Geltung haben.

Musikunterricht in den Musikvereinen

Nach § 20 der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung kann Musikunterricht erteilt werden, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,50 m, bei Blasinstrumenten und Gesang ein Mindestabstand von 2 m gewahrt ist.

Angebote der elementaren Musikerziehung (Musikgarten, musikalische Früherziehung) und Instrumentalunterricht in Gruppen werden in der Verordnung nicht explizit angesprochen und eingeschränkt. Im Hinblick auf das Hauptziel der neuen Corona-Maßnahmen, die Kontakte auf ein absolutes Mindestmaß zu reduzieren, empfehlen wir, diese Angebote in der bisherigen Form bis Ende November auszusetzen. Unter Umständen lässt sich aber auch die Durchführung dieser Angebote anpassen (z.B. Umstellung auf digitalen Unterricht, Reduzierung der Gruppenstärke auf maximal zwei bis drei Personen, Umstellung auf Einzelunterricht, ggf. auch größere Sicherheitsabstände und größere Räumlichkeiten). Die endgültige Entscheidung über ein Aussetzung bzw. eine Modifizierung der Angebote obliegt im alleinigen Zuständigkeitsbereich der Vereine.

Versammlungen

Vereinsversammlungen sowie Vorstandssitzungen und dgl. können nach der Verordnung nicht im Präsenzmodus durchgeführt werden. Die unter § 3 – Kontaktbeschränkung – Abs. (3) genannte Ausnahme für ehrenamtliche Tätigkeiten bezieht sich nur auf Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Dies trifft auf Musikvereine als „normale“ Körperschaften aber nicht zu.

Ausblick

Wichtigste Maßnahme in der kommenden Zeit wird es sein, Abstand zu halten und Kontakte zu verringern. Ob dieser Lockdown „light“ ausreichen wird, können wir derzeit nur hoffen – möglicherweise kann der Zeitraum auch in den Dezember hinein verlängert werden - wir wissen es nicht.

Wir hoffen aber, dass wir in der Advents- und Vorweihnachtszeit zumindest in kleinen Gruppen gemeinsam musizieren können. Wir arbeiten derzeit bereits an einer Nachfolgeaktion von „Musik aus dem Fenster“, so dass damit zumindest daheim - ggf. mit einem zweiten Haushalt - Advents- und Weihnachtslieder gespielt werden können. Entsprechendes Notenmaterial werden wir zur Verfügung stellen. Weitere Informationen werden wir rechtzeitig im Newsletter, auf der Homepage sowie auf unseren vielfältigen Socialmediakanälen verbreiten.

Vielleicht bieten die nächsten vier Wochen für jeden von uns auch die Möglichkeit, etwas zu entschleunigen, durchzuatmen und wieder Kraft zu sammeln. Wir müssen gerade in der jetzigen Zeit mit unseren Kräften haushalten, um dann wieder durchstarten zu können, wenn sich die Situation zu einem Besseren wendet.

Bleiben Sie gesund – wir bleiben selbstverständlich weiter in Kontakt.

Ihre NBMB- und Bläserjugend-Geschäftsstelle

Andreas Kleinhenz
Verbandsgeschäftsführer


Von: Geschäftsstelle, 01.11.2020