Bund ermöglicht virtuelle Mitgliederversammlungen für Vereine

Gute Nachrichten für Vereine, die ihre jährliche Mitgliederversammlung vor dem Start der Corona-Pandemie noch nicht abgehalten hatten: Der Bundestag hat gestern im Eilverfahren eine Ausnahmeregelung verabschiedet, mit der Vereine auch dann Beschlüsse fassen können, wenn in ihrer Satzung keine Möglichkeiten für Videokonferenzen oder andere „virtuelle Sitzungen“ vorgesehen sind. Bereits am Freitag, 27. März, wird das Gesetz auch dem Bundesrat vorgelegt, so dass spätestens nächste Woche mit einem Inkrafttreten des Gesetzes zu rechnen ist. Nach Inkrafttreten können auch ohne langwierige Satzungsänderungen Mitgliederversammlungen, Entlastungen und Wahlen durchgeführt werden. Auch Abstimmungen per E-Mail und Fax werden ermöglicht.

Niedergeschrieben ist die Ausnahmeregelung im „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“, konkret im Artikel 2: „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“. 

Der genaue Wortlaut der Ausnahmeregelung:

[…]

§ 5 Vereine und Stiftungen

(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.

(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,

    • an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
       
    • ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

Folgendes PDF-Dokument mit dem genauen Wortlaut wurde vom Bundesmusikverband Chor & Orchester e.V. zur Verfügung gestellt: https://bundesmusikverband.de/wp-content/uploads/2020/03/Information-zur-Durchf%C3%BChrung-von-Mitgliederversammlungen.pdf


Von: bundesmusikverband.de/covid-19/, März 2020